Aufgabe
Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das
BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und erhöht durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen, den Arbeitsplatz zu
behalten. Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle
Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, "…wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder
Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“